Gegenstand einer Wertermittlung muss nicht immer ein bebautes Grundstück sein.
Die Wertermittlung kann sich auch auf ein unbebautes Grundstück, ein bestehendes Gebäude oder auf Rechte und Belastungen, die mit dem Grundstück verbunden sind, beziehen.
In den meisten Fällen einer Immobilienbewertung wird der Verkehrswert ermittelt.
§194 BauBG
(„Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstückes oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.)
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