Für einen Bauherrn spielt die Bauabnahme eine sehr wichtige Rolle. Schließlich kann er endlich in sein neues Haus einziehen. Nach § 640 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat die Bauabnahme jedoch noch einige andere relevante Folgen: So wird etwa der Werklohn fällig und der Anspruch auf Erfüllung erlischt. Werden also später noch Baumängel festgestellt, kann der Bauherr nur noch Ansprüche auf Gewährleistung geltend machen und z. B. Nachbesserung verlangen. Denn: Mit der Abnahme der betreffenden Immobilien erklären Bauherrn grundsätzlich, dass die Bauunternehmer ihre Arbeit vertragsgemäß erledigt haben, mithin kein Mangel an den Gebäuden erkennbar ist. Erfolgte die Bauabnahme in Kenntnis diverser Mängel, verliert der Bauherr diesbezüglich daher seine Mängelansprüche. Der Bauherr muss dann vielmehr Klage einreichen, wenn er Schadenersatz vom Vertragspartner verlangen will.
Ferner geht ab der Bauabnahme sowohl die Haftung als auch die Beweislast auf den Bauherrn über. Das bedeutet, der Bauherr muss nun nachweisen, dass der mit dem Hausbau beauftragte Handwerker mangelhaft geleistet hat. Ferner muss er sein Haus durch beispielsweise eine Gebäudeversicherung vor etwa Diebstahl und Sachbeschädigung absichern. In den Versicherungsbedingungen wird festgelegt, wann ein Schadensfall vorliegt - z. B. ein Brandschaden - und die Versicherung einstandspflichtig ist.
Ob das Gebäude vertragsgemäß errichtet wurde, ergibt sich aus dem Werkvertrag selbst. Wurde darin z. B. nicht erwähnt, dass zusätzlich ein Garten angelegt werden soll, ist der Bauunternehmer auch nicht dazu verpflichtet. Fehlt dann eine Gartenanlage, liegt kein Mangel vor, der den Bauherrn dazu berechtigen könnte, die Bauabnahme zu verweigern. Das darf er somit nur, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der z. B. die Funktionstauglichkeit des Gebäudes beeinträchtigen würde, oder viele kleine Mängel festgestellt werden.
Quelle: Anwalt.de
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