Als „Privatgutachten“ bezeichnet man alle Gutachten, die nicht von einer sog. „heranziehenden Stelle“ im Sinne des § 1 JVEG beauftragt werden.

Ob der Auftraggeber eine natürliche oder juristische Person oder eine Gesellschaft ist, ist hierbei völlig unerheblich. Das „Privatgutachten“ bestimmt sich nicht nach einem privaten Zweck oder der Beauftragung durch eine Privatperson, sondern dient ausschließlich der Abgrenzung zum Gerichtsgutachten.

Das Privatgutachten soll:

  • einen vermuteten oder angenommenen Sachverhalt überprüfen
  • Beweiserbringungsmöglichkeiten klären
  • Vorbereitungen zu einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung schaffen
  • die Gegenpartei von Forderungen abhalten oder zu Handlungen bewegen

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