Der grundsätzliche Unterschied zum Privatgutachten besteht darin, dass dem Sachverständigen genau umrissene Teilbereiche und Fragestellungen zur Bearbeitung und Beantwortung gegeben werden. Er hat hier nicht umfassend zu ermitteln. Er hat auch nicht „über den Tellerrand“ des Beweisbeschlusses hinauszuschauen. Er hat ausschließlich die gestellten Fragen zu beantworten. Es ist dabei vollkommen unerheblich, welche Sachlage sich für ihn nach dem Aktenstudium ergibt und ob er die Fragestellung des Gerichts für sinnvoll oder ausreichend hält.

Er ist der „Gehilfe“ des Gerichts und ersetzt lediglich dessen fehlenden technischen Sachverstand. Insoweit ist auch eine enge Kommunikation zwischen Gericht und Sachverständigen notwendig, um mit dem Gutachten eine uneingeschränkt verwertbare Grundlage für das Gericht zu erstellen.

Sofern sich Unklarheiten oder Fragen zum Beweisbeschluss ergeben, darf der Sachverständige niemals mit den Parteien hierüber in Kontakt treten. Solche Klärungen erfolgen ausschließlich mit dem Richter/Rechtspfleger etc.


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