Mein Artikel "Lichtschächte - großes Schadenspotenzial bei nicht fachgerechter Planung und Ausführung" ist in der aktuellen Ausgabe 1/2020 der Fachzeitschrift "Der Bausachverständige" abgedruckt. 


Anerkannte Regeln der Technik sind maßgeblich zum Zeitpunkt der Abnahme...

 

"Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 14.11.2017 (VII ZR 65/14) bestätigt, dass bei Bauvorhaben die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich ist, auch wenn diese sich nach dem Vertragsschluss geändert haben. 

Alle Baumaßnahmen, Sanierungen, Modernisierungen und technischen Ausstattungen müssen, wenn nicht zuvor anders vertraglich geregelt, den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik entsprechen". 

Quelle: Fachzeitschrift Der Bausachverständige


Ein interessantes Gerichtsurteil mit Folgen...

 

Wasserschäden in einem Bad mit gefliester Dusche ohne Duschbecken sind nicht versichert. So entschied das Oberlandesgericht München im August 2017.

Denn vollständigen Bericht finden Sie hier: >>>  (Quelle: Versicherungsjournal.de)

 

Umso wichtiger ist es nun, bei der Herstellung oder Sanierung des Badezimmers die notwendige Verbundabdichtung von einem Sachverständigen überprüfen zu lassen. 

Ebenfalls sollten Sie jetzt Ihren Versicherer kontaktieren und die Sachlage besprechen. 


Wer kennt es nicht:

Sie sind mit einer Leistung des Handwerkers nicht zufrieden und melden Mängel an.

  • Hier stehen die Fliesenkanten über,
  • die Wand ist nicht im Lot,
  • die Trennwände sind nicht winklig gestellt,
  • dort sind die Fugen zu groß.

Doch nach der Mängelanzeige beim Handwerksbetrieb bekommen Sie die Rückmeldung:

"Alles in der Norm bzw. DIN".

 

Spätestens jetzt ist der Streit vorprogrammiert. Sie möchten eine fachgerechte Leistung, der Handwerksbetrieb ist jedoch der Auffassung, diese erbracht zu haben. 

 

Doch was bedeutet eigentlich "Norm" oder "DIN"?  Ist die Mängelanzeige gerechtfertigt oder nicht?

 

Gerne stehe ich Ihnen hier mit Rat und Tat zur Seite.

 


Umstrukturierung der DIN für Bauwerksabdichtungen! 

 

Die Abdichtungsnorm DIN 18195 befindet sich in der Umstrukturierung. 

 

Die DIN 18195 Teil 5 wird aufgeteilt in:

  • DIN 18531 Abdichtungen für nicht genutzte und genutzte Dächer
  • DIN 18532 Abdichtungen für befahrbare Verkehrsflächen aus Beton
  • DIN 18533 Abdichtungen für erdberührte Bauteile 
  • DIN 18534 Abdichtungen für Innenräume

Die DIN 18195 Teil 4, 5, 6 wird zusammenfasst in:

  • DIN 18533 Abdichtungen erdberührte Bauteile

Die DIN 18195 Teil 7 wird zu:

  • DIN 18535 Abdichtung für Behälter und Becken

 

Beispielsweise wird die Auswahl der Abdichtungsart bzw. die Auswahl des Abdichtungsstoffes in der DIN 18533 zukünftig in Abhängigkeit der:

  1. Wasserbeanspruchungsklasse
  2. Rissklasse 
  3. Raum-Nutzungsklasse 

gewählt.

 

Die Fortbildung "Die neuen Abdichtungsnormen im Hochbau" habe ich bereits absolviert. 


Aktuelle Änderungen zur Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014.

 

Hier lesen>>> Meistertipp.de


 

 

 Machen Sie jetzt Ihren Gebäudecheck!

 

Gerade in der kalten Jahreszeit kann es relativ schnell zu Schimmelbildung kommen. Besonders gefährdet sind dabei die sogenannten "Wärmebrücken". Eine Wärmebrücke ist ein Bereich innerhalb eines Gebäudes, an denen die Raumtemperatur schneller nach außen transportiert wird. Die dadurch an dieser Stelle hervorgerufene geringere Oberflächentemperatur stellt ein Risiko dar und fördert die Schimmelbildung.

 

Gerne stehe ich Ihnen hier mit Rat und Tat zur Seite!

 


Büro Hünfeld

Bausachverständiger Christian Kalb

Lehnfeldstraße 2

36088 Hünfeld

 

Tel.: 06652 / 747 3510

Fax: 06652 / 747 3511

 

 

Büro Frankfurt 

Bausachverständiger Christian Kalb 

Löwengasse 7

60385 Frankfurt am Main 

 

Tel.: 069 / 94 94 3381